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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler) der Sicherheit & Zukunft Versicherungsmakler und Finanzdienstleistungen Gesellschaft m.b.H. („Versicherungsmakler“)

Gültig ab Juni 2020

§ 1 Allgemeines, Vertragsgegenstand

(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig von Versicherungsunternehmen, Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits. Der vom Kunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Kunden zu wahren.

(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten mit der Erteilung des Vermittlungsauftrages an den Versicherungsmakler und liegen dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Versicherungsmakler zu Grunde.

(2) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, örtlich auf Österreich beschränkt.

§ 3 Die Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler unterliegt bei seiner Tätigkeit der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung).

(2) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Kunden eine angemessene Risikoanalyse und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erstellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden den Versicherungsmakler am Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts hindern. Der Versicherungsmakler hat den Kunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Kunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Kunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl eines Versicherungsunternehmens spielen viele Parameter, wie insbesondere die Höhe der Versicherungsprämie, die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Verwaltung und Organisation bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts, eine Rolle.

(4) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden hat der Versicherungsmakler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohl informierte Entscheidung treffen kann.

(5) Der Versicherungsmakler hat im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Informationen die Solvenz des Versicherungsunternehmens zu beurteilen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Kunden im Einzelfall notwendig ist.

(6) Der Versicherungsmakler hat dem Kunden die für ihn durchgeführten Rechtshandlungen bekanntzugeben sowie dem Kunden eine Kopie seiner Vertragserklärung auszuhändigen, sofern diese schriftlich erfolgte. Darüber hinaus hat der Versicherungsmakler dem Kunden die Polizze samt den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie auszuhändigen, und die Polizze zu prüfen. Diese Verpflichtungen (§ 28 Z 4 und Z 5 MaklerG) treffen den Versicherungsmakler ausschließlich in Bezug auf Konsumenten iSd KSchG und wird gegenüber Unternehmern ausdrücklich abbedungen.

(7) Die Verpflichtungen des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z 6 und Z 7 MaklerG, nämlich den Kunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Kunden wesentlichen Fristen zu unterstützen, sowie die laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Kunden sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes, werden ausdrücklich abbedungen.

(8) Der Versicherungsmakler ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach § 28 Z 6 1. Teilsatz MaklerG (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles) gegen ein gesondertes Entgelt verpflichtet, wenn eine diesbezügliche schriftliche gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Bei Vereinbarung dieser Erweiterung des Auftragsumfanges verpflichtet sich der Kunde den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadenminderungspflicht zu treffen. Der Versicherungsmakler unterstützt den Kunden sodann bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Die Pflicht gemäß § 28 Z 6 2. Teilsatz MaklerG, nämlich die Wahrnehmung aller für die Kunden wesentlichen Fristen, insbesondere Verjährungs- und Obliegenheitsfristen, gilt ausdrücklich als abbedungen. Für die Wahrung sämtlicher Fristen hat der Kunde demnach selbst Sorge zu tragen und können daraus keinerlei Haftungen des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.

§ 4 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 3 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Kunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 3 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

(4) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch das Versicherungsunternehmen ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.

(6) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherungsunternehmens bewirkt.

(7) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führen kann.

§ 5 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1) Als Zustelladresse des Kunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.

(2) Der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler bewirkt noch keinen sofortigen Versicherungsschutz (vorläufige Deckung) und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsanbots.

(3) Nachrichten erreichen den Makler rechtswirksam innerhalb der Bürozeiten. Erklärungen des Kunden reisen auf dessen Gefahr und der Kunde trägt das Risiko bei der Kommunikation, insbesondere im Rahmen der elektronischen Kommunikation. Im Zweifelsfall ist der Kunde dazu angehalten, den Zugang seiner Erklärung telefonisch zu erfragen.

§ 6 Vergütung

(1) Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer Kombination aus Provision sowie einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs 9 Z 10 c Standesregeln für Versicherungsvermittlung. In einzelnen Fällen arbeitet der Versicherungsmakler im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auch auf Basis einer Gebühr gemäß §1 Abs 9 Z 10a Standesregeln für Versicherungsvermittlung. Wenn dies der Fall ist, wird die Gebühr und deren Höhe im Beratungsprotokoll, das dem Kunden ausgehändigt wird, ausgewiesen.

(2) Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer Kombination aus Provision sowie einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs 9 Z 10 c Standesregeln für Versicherungsvermittlung. In einzelnen Fällen arbeitet der Versicherungsmakler im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Kunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auch auf Basis einer Gebühr gemäß §1 Abs 9 Z 10a Standesregeln für Versicherungsvermittlung. Wenn dies der Fall ist, wird die Gebühr und deren Höhe im Beratungsprotokoll, das dem Kunden ausgehändigt wird, ausgewiesen.

(3) Der Kunde hat dem Versicherungsmakler als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Müheverwaltung auch dann die vereinbarte Provision, mindestens jedoch eine ortsübliche Provision, zu leisten, wenn ein dem Versicherungsmakler zurechenbarer Vermittlungserfolg ausbleibt. Dies gilt gemäß § 15 MaklerG jedoch nur für den Fall, dass (1) das beauftragte Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Kunde entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Versicherungsvertrags erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, (2) mit dem vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsunternehmen ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Versicherungsmaklers fällt, (3) das beauftragte Geschäft nicht mit dem Kunden, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Kunde dieser die ihm vom Versicherungsmakler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Versicherungsunternehmen, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil das vermittelte Versicherungsunternehmen diesem die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat.

§ 7 Urheberrecht

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein geschütztes Werk ist. Die Verbreitung, Änderung oder Ergänzung sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

§ 8 Haftung

(1) Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Kunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Der Versicherungsmakler haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen positiven Schaden. Ausschließlich im Fall von Vorsatz haftet der Versicherungsmakler auch für entgangenen Gewinn.

(3) Die Haftung des Versicherungsmaklers ist – außer bei Vorsatz – jedenfalls mit der gesetzlichen Haftpflichtversicherungssumme der gemäß § 137c GewO 1994 bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers von derzeit EUR 1.300.380 pro Versicherungsfall beschränkt. Sofern zwei oder mehrere konkurrierende Geschädigte einen Anspruch aus einem Versicherungsfall geltend machen, ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der Ansprüche zueinander zu kürzen.

(4) Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigte/n Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall.

§ 9 Verschwiegenheit

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, alle Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeit über den Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und dem Versicherungsunternehmen nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind.

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsmaklers (insbesondere Ansprüche auf Provision oder Gebühr) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsmakler (insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden oder Dritter gegen den Versicherungsmakler) notwendig ist, ist der Versicherungsmakler von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Versicherungsmakler überbindet diese Verschwiegenheitspflicht auch auf seine Mitarbeiter.

(3) Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

§ 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Versicherungkunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Versicherungsmaklers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen.

(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Versicherungsmakler zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.

§ 10 Rücktrittsrecht bei Verbrauchern

(1) Der Kunde, soweit er Konsument im Sinne des KSchG ist, ist gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Versicherungsmaklers oder bei einem Stand auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Urkunde.

(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Kunden unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten ist bei Unternehmern jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Bei Verbrauchern iSd KSchG ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

Fassung: Juni 2020